Werbungskosten von Indie-Autoren nicht steuerlich absetzbar?

Das Urteil des FG Rheinland-Pfalz (Az. 2 K 1409/12) lässt die Absetzung von Werbungskosten eines Indie-Autoren nicht zu. Was sind die Auswirkungen für unabhängige Autoren?

Ganz ehrlich: Ich glaube, dass es keine gibt. Das Urteil geisterte durch die Medienlandschaft, etwas reißerisch aufgemacht. Aber es ist so speziell, dass es nur eine Minderheit treffen kann. Worum ging es? Jemand nutzte idiotischerweise einen Druckkostenzuschussverlag (DKZV), auch Bezahlverlag genannt, und bezahlte für die Buchveröffentlichung 4.841 Euro. Zusammen mit Aufwendungen für Arbeitszimmer, Geschäftsausstattung etc. kam er auf einen Betrag von ca. 11.000 Euro, den er bei der Steuererklärung geltend machen wollte.

Das Gericht verneinte die Absicht der Gewinnerzielung, die für einen Ansatz der damit zusammenhängenden Kosten sprechen könnte. Die Begründung ist sehr interessant und wirft auf diese „Verlage“ ein bezeichnendes Licht. Die Richter stellten fest, dass der Kläger mit seiner Autorentätigkeit niemals in die Gewinnzone kommen kann. Er hätte, um überhaupt mit Honoraren rechnen zu können, mehr als 1.000 Bücher absetzen müssen. Diese Zahl sei bei einem Erstlingswerk und dem „besonderen Thema“, welches das Werk behandele, nach Gerichtsmeinung nicht erreichbar. (Ja, Sie haben richtig gelesen! Den ersten Cent hätte man ab dem 1.000sten verkauften Buch erzielt!) Im Übrigen werde durch den Internetauftritt des „Verlages“ deutlich, – so das FG Rheinland – dass dessen vorrangiger Geschäftszweck in der Gewinnung von unbekannten Autoren liege, um aus der unmittelbaren Geschäftsbeziehung mit diesen Geld zu verdienen. Salopp gesagt: Der „Verlag“ ist im Gewinn, selbst wenn kein einziges Buch verkauft wird!

Da eine steuerliche Absetzbarkeit der Kosten einer freiberuflichen Tätigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt gilt die einfache Formel: Wenn bei rationaler Betrachtung ein Überschuss der Einnahmen über die Kosten niemals erreicht werden kann, lassen sich die Kosten nicht bei der Steuererklärung ansetzen. Das Gericht stufte die Buchveröffentlichung faktisch als Hobby ein.

Wer also über einen DKZV veröffentlicht, ist doppelt geleimt. Nicht nur ist viel Geld weg, man bekommt auch vom Finanzamt nichts zurück, zahlt also auf die Gage des DKZV noch Einkommenssteuer. Das Wichtigste hätte ich beinahe vergessen: Das gedruckte Buch liest keiner! (außer Oma, Tante, usw.)

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